AGB Schlossbrauerei Reuth GmbH (Stand: August 2016)

 1.) Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Schlossbrauerei Reuth GmbH und den Kunden der Schlossbrauerei Reuth GmbH gelten die folgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingung, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, soweit diese den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Schlossbrauerei Reuth GmbH abweichen. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Schlossbrauerei Reuth GmbH  gelten auch dann, wenn die Brauerei in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Brauerei abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.


2.) Angebot und Lieferung

Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Preisen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Konditionen innerhalb des Tourenplanes der Schlossbrauerei Reuth GmbH. Bestellungen sind entsprechend des Tourplans rechtzeitig vorher telefonisch, per E-Mail oder über einen Bestell-Zugang der Schlossbrauerei Reuth-Webseite aufzugeben. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich nur Lieferungen nach vorheriger Zusage ausgeführt. Fälle von höherer Gewalt und andere von der Schlossbrauerei Reuth GmbH nicht zu vertretende Ereignisse verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen. Die Schlossbrauerei Reuth GmbH kann in diesem Falle vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.


3.) Preise und Zahlungsbedingungen

Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung gültigen Listenpreisen bzw. zu den vereinbarten Abnahmepreisen. Preisänderungen werden jeweils mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen bekannt gegeben und sind ab dem in der Bekanntgabe genannten Datum wirksam. Der Rechnungsbetrag aus Lieferungen einschließlich des angerechneten Pfandgeldes für Leergut ist nach Rechnungserhalt sofort rein netto fällig und zahlbar. Für den Fall, dass der Kunde die Brauerei ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen. Schecks oder sonstige Schuldverschreibungen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit dem Zeitpunkt der Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht durch eine Mahnung der Brauerei, die nach Fälligkeit der Forderung erklärt wurde, in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Kunde 20 Kalendertage nach Rechnungserstellung mit der Zahlungspflicht in Verzug.

Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen in Anrechnung gebracht. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der Brauerei Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz) ist die Schlossbrauerei Reuth GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann die Schlossbrauerei Reuth GmbH verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderung der Schlossbrauerei Reuth GmbH aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.) Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an gelieferten Waren behält die Schlossbrauerei Reuth GmbH sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im voraus an die Brauerei ab. Die Schlossbrauerei Reuth GmbH ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

5.) Qualität und Gewährleistung

Die Schlossbrauerei Reuth GmbH wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen und liefern. Zur Erhaltung dieser Qualität ist der Kunde verpflichtet, die Waren frostsicher, kühl und lichtgeschützt zu lagern. Offensichtliche Mängel hinsichtlich Qualität, Mengen und Preis der Getränkelieferungen sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Flaschenbruch sowie Beanstandungen der auf den Lieferscheinen und/oder Rechnungen angegebenen Mengen oder Preisen sind beim Empfang der Waren, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen geltend zu machen. Bei verspäteter Beanstandung verliert der Kunde das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift. Schadensersatzansprüche gegen die Brauerei können nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind und die Pflichtverletzung auf der Betriebsorganisation der Schlossbrauerei Reuth beruht. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

 6.) Abrechnungsbestätigung

Der Kunde hat Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Abrechnungsbelege auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen dagegen unverzüglich zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Schlossbrauerei Reuth GmbH den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.


7.) Leergut

Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Kohlensäureflaschen und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Schlossbrauerei Reuth GmbH. Dasselbe gilt für gekennzeichnetes Gebinde der gelieferten Handelswaren. Der Kunde trägt die Gefahr für Verluste oder Beschädigung. Bei Gebinden ohne Eigentumsmerkmale hat der Kunde Gebinde gleicher Menge, Art und Beschaffenheit zurückzugeben. Die Schlossbrauerei Reuth GmbH berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das Leergut, diese sind zusammen mit dem Kaufpreis der Getränke fällig.

Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Der Kunde hat das Leergut umgehend nach der Entleerung bzw. nach dem Rücklauf aus seiner Kundschaft, längstens nach drei Monaten ab Lieferung, vollständig zurückzugeben, bei Selbstabholung entsprechend zurückzubringen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann die Brauerei zurückweisen. Für nicht zurückgegebenes Leergut ist Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Schlossbrauerei Reuth GmbH erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften, wenn dieses unbeschädigt, sortiert und betrieblich wiederverwendbar zurückgegeben wird. Die Schlossbrauerei Reuth ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten zurückzunehmen.

8.) Mietgegenstände

Stellt die Brauerei dem Kunden für Veranstaltungen Kühlgeräte, Festplatzmöbel etc. zur Verfügung, so wird hierfür eine Miete zu den jeweils vereinbarten Mietkonditionen der Brauerei erhoben. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.


9.) Datenverarbeitung

Der Kunde willigt gem. § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein, vorstehendes gilt als Benachrichtigung. Die Kundendaten werden ausschließlich zur Abwicklung der notwendigen Geschäftsabläufe innerhalb der Schlossbrauerei Reuth GmbH verwendet und gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

 10.) Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Reuth bei Erbendorf. Soweit gesetzlich zulässig wird ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Tirschenreuth vereinbart. Die beiderseitigen Rechtsbeziehungen richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.